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Temperaturen für Lebensmittel in der Schweiz

Welche Temperaturen das Bundesrecht vorschreibt – und welche Werte nur verbreitete Richtwerte sind.

Gesetzliche Werte (Hygieneverordnung HyV)

LebensmittelHöchsttemperaturRechtsgrundlage
Hackfleisch (Lagerung)≤ 2 °CHyV Art. 29 Abs. 1
Geflügel, Kaninchen (Lagerung)≤ 4 °CHyV Art. 29 Abs. 1
Fleischzubereitungen und -erzeugnisse≤ 4 °CHyV Art. 29 Abs. 1
Fleisch von Huftieren und Wild (Lagerung)≤ 7 °CHyV Art. 29 Abs. 1
Fleisch im Verkauf≤ 5 °CHyV Art. 29 Abs. 5
Frischer Fisch≤ 2 °C bzw. auf SchmelzeisHyV Art. 44
Flüssigei, Eiprodukte≤ 4 °CHyV Art. 57
Tiefgekühlte Lebensmittel≤ −18 °CHyV Art. 25 Abs. 3

Richtwerte ohne feste Zahl im Gesetz

Weitere Pflichten

Die Kühlkette darf nicht unterbrochen werden (HyV Art. 24 Abs. 3). Betriebe müssen geeignete Messgeräte haben (HyV Art. 27 Abs. 3).

Häufige Fragen

Gilt für Geflügel 4 °C oder 5 °C?

Für die Lagerung gilt bei Geflügel eine Kerntemperatur von höchstens 4 °C (HyV Art. 29 Abs. 1); für Fleisch im Verkauf höchstens 5 °C (Art. 29 Abs. 5).

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Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die aktuellen Erlasse auf fedlex.admin.ch und die Auskünfte des kantonalen Lebensmittelinspektorats.