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Ferienanspruch in der Schweiz

Wie viele Ferien gesetzlich zustehen, wer den Zeitpunkt bestimmt und wann gekürzt werden darf.

Mindestanspruch

Arbeitnehmende haben jedes Dienstjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien, bis zum vollendeten 20. Altersjahr auf mindestens fünf Wochen (OR Art. 329a Abs. 1). Für ein unvollständiges Dienstjahr gilt der Anspruch anteilsmässig (Abs. 3). Gesamtarbeitsverträge sehen oft mehr vor – im Gastgewerbe der L-GAV.

Wer bestimmt den Zeitpunkt?

Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht, soweit dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Mindestens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen (OR Art. 329c).

Lohn statt Ferien?

Während der Ferien ist der volle Lohn zu zahlen. Solange das Arbeitsverhältnis dauert, dürfen die Ferien nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen abgegolten werden (OR Art. 329d).

Kürzung bei Abwesenheiten

Bei selbstverschuldeter Verhinderung von insgesamt mehr als einem Monat im Dienstjahr darf der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat um einen Zwölftel kürzen. Bei unverschuldeter Verhinderung (z. B. Krankheit) ist eine Kürzung erst ab dem zweiten vollen Monat zulässig; bei Schwangerschaft erst ab dem dritten (OR Art. 329b).

Häufige Fragen

Verfallen nicht bezogene Ferien Ende Jahr?

Nicht automatisch. Ferienansprüche verjähren erst nach fünf Jahren (OR Art. 128). Sinnvoll ist aber eine klare Planung mit schriftlichem Antrag.

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Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die aktuellen Erlasse auf fedlex.admin.ch, insbesondere das Obligationenrecht (OR), sowie allfällige Gesamtarbeits- oder Mietverträge.