Wohnung kündigen als Mieterin oder Mieter
Frist, Termin, Form und Nachmieter: was Mietende in der Schweiz beachten müssen.
Frist und Termin
Bei Wohnungen beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist drei Monate auf einen ortsüblichen Termin; fehlt ein Ortsgebrauch, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer (OR Art. 266c). Der Mietvertrag kann längere Fristen oder andere Termine vorsehen – zuerst den Vertrag prüfen.
Schriftform
Die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen muss schriftlich erfolgen (OR Art. 266l Abs. 1). Mieter brauchen kein amtliches Formular; das gilt nur für den Vermieter (Abs. 2). Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein und vor Beginn der Frist beim Vermieter eintreffen.
Mehrere Mieter und Familienwohnung
Haben mehrere Personen den Vertrag unterschrieben, sollten alle die Kündigung unterzeichnen. Bei einer Familienwohnung braucht die Kündigung durch den Mieter die ausdrückliche Zustimmung des Ehegatten bzw. der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners (OR Art. 266m).
Vorzeitig ausziehen
Wer ohne Einhaltung von Frist oder Termin auszieht, wird von den Pflichten nur befreit, wenn er einen zumutbaren, zahlungsfähigen Nachmieter vorschlägt, der den Vertrag zu den gleichen Bedingungen übernehmen will (OR Art. 264).
Übergabe
Bei der Rückgabe prüft der Vermieter den Zustand und meldet Mängel, für die der Mieter einsteht, sofort (OR Art. 267a). Ein gemeinsam unterschriebenes Übergabeprotokoll schafft Klarheit.
Häufige Fragen
Reicht eine E-Mail?
Nein. Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen; per Einschreiben ist der Zugang beweisbar.
Welche Termine sind ortsüblich?
Das ist kantonal bzw. lokal unterschiedlich. Massgebend ist der Mietvertrag; im Zweifel gibt die Schlichtungsbehörde oder der Mieterverband Auskunft.
Mit Adressfeld für Fensterkuvert, zweiter Unterschrift und Zusatz «nächstmöglicher Termin». CHF 2.90.
Zur Vorlage →Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die aktuellen Erlasse auf fedlex.admin.ch, insbesondere das Obligationenrecht (OR), sowie allfällige Gesamtarbeits- oder Mietverträge.