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Arbeitszeugnis oder Arbeitsbestätigung: der Unterschied

Beide stützen sich auf OR Art. 330a – aber sie sagen sehr Unterschiedliches aus.

Vollzeugnis

Der Arbeitnehmer kann jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (OR Art. 330a Abs. 1). Das ist das übliche «Arbeitszeugnis» – auch als Zwischenzeugnis während der Anstellung.

Arbeitsbestätigung (einfaches Zeugnis)

Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers beschränkt sich das Zeugnis auf Angaben über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses (OR Art. 330a Abs. 2). Es enthält keine Bewertung von Leistung und Verhalten.

Wann ist welche sinnvoll?

Wer entscheidet?

Der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber darf nicht von sich aus nur eine Bestätigung ausstellen, wenn ein Vollzeugnis verlangt wird – und umgekehrt.

Häufige Fragen

Kann ich beides verlangen?

Ja, Arbeitnehmende können zusätzlich zum Vollzeugnis eine Arbeitsbestätigung verlangen.

Arbeitsbestätigung fertig als PDF

Art und Dauer der Anstellung nach OR 330a Abs. 2 – mit Ihrem Logo. CHF 2.90.

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Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die aktuellen Erlasse auf fedlex.admin.ch, insbesondere das Obligationenrecht (OR), sowie allfällige Gesamtarbeits- oder Mietverträge.