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Arbeitsbestätigung (OR Art. 330a Abs. 2)
Die Bestätigung enthält nur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses – ohne Beurteilung von Leistung und Verhalten.
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Arbeitszeugnis oder Arbeitsbestätigung?
Arbeitnehmende können jederzeit ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Leistung und Verhalten verlangen. Auf besonderes Verlangen beschränkt sich das Zeugnis auf Art und Dauer – das ist die Arbeitsbestätigung (OR Art. 330a).
Stand der Rechtsangaben: 01.11.2026 (Schweizerisches Obligationenrecht). Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
📖 Ratgeber: Arbeitszeugnis oder Arbeitsbestätigung: der Unterschied