Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag: Das gilt in der Schweiz
Gesetzliche Fristen, Probezeit, Sperrfristen und warum der Zugang der Kündigung entscheidet – mit Gesetzesartikeln.
Probezeit
Der erste Monat eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit. Sie kann schriftlich auf höchstens drei Monate verlängert werden. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage (OR Art. 335b).
Gesetzliche Fristen nach der Probezeit (OR Art. 335c)
- Im 1. Dienstjahr: 1 Monat
- Im 2. bis und mit 9. Dienstjahr: 2 Monate
- Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate
- Jeweils auf das Ende eines Monats
Die Fristen können schriftlich, per Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat nur per Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine unterschiedlichen Fristen gelten (OR Art. 335a).
Zugang ist entscheidend
Die Frist beginnt erst, wenn die Kündigung beim Empfänger eingetroffen ist. Bei eingeschriebenen Briefen kann der Zeitpunkt des Zugangs strittig sein. Wer knapp vor Monatsende kündigt, übergibt die Kündigung am besten persönlich und lässt den Empfang schriftlich bestätigen.
Form und Begründung
Das Gesetz schreibt keine Form vor; aus Beweisgründen ist die schriftliche Kündigung üblich. Auf Verlangen muss die kündigende Partei die Kündigung schriftlich begründen (OR Art. 335 Abs. 2).
Sperrfristen bei Kündigung durch den Arbeitgeber
Nach der Probezeit darf der Arbeitgeber nicht kündigen, solange der Arbeitnehmer unverschuldet ganz oder teilweise durch Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist: im 1. Dienstjahr 30 Tage, im 2. bis 5. Dienstjahr 90 Tage, ab dem 6. Dienstjahr 180 Tage. Weitere Sperrfristen gelten u. a. während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft sowie bei Militär-, Zivil- und Schutzdienst (OR Art. 336c). Eine Kündigung während der Sperrfrist ist nichtig; beginnt die Sperrfrist während einer laufenden Kündigungsfrist, wird diese unterbrochen.
Häufige Fragen
Gilt das Dienstjahr ab Vertragsbeginn?
Ja. Massgebend ist das Dienstjahr, in dem die Kündigungsfrist endet bzw. zu laufen beginnt; im Zweifel lohnt sich eine Berechnung mit Eintrittsdatum.
Was bedeutet «eventualiter auf den nächstmöglichen Termin»?
Der Zusatz sorgt dafür, dass eine zu spät zugegangene Kündigung nicht unwirksam ist, sondern auf den nächsten zulässigen Termin gilt.
Gelten im Gastgewerbe andere Fristen?
Der L-GAV kann abweichende Regeln enthalten. Massgebend ist die jeweils gültige Fassung.
Eintritt und Zugang eingeben – Kündigungstermin wird automatisch berechnet. CHF 2.90, Gratis-Muster.
Zur Vorlage →Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die aktuellen Erlasse auf fedlex.admin.ch, insbesondere das Obligationenrecht (OR), sowie allfällige Gesamtarbeits- oder Mietverträge.