Mietzinssenkung wegen Referenzzinssatz
Ist Ihre Miete auf einem höheren Referenzzinssatz berechnet als heute, können Sie eine Senkung verlangen. So prüfen Sie den Anspruch und gehen vor.
Aktueller Stand
Der hypothekarische Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 % und wurde seither (zuletzt am 2. September 2026) bestätigt. Er wird vierteljährlich publiziert.
Anspruch prüfen
- Im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung steht, auf welchem Referenzzinssatz Ihre Miete beruht
- Liegt dieser Satz über 1,25 %, besteht grundsätzlich ein Senkungsanspruch
- Bei Index- oder Staffelmiete gilt das nicht
Wie viel?
- 1,50 % → 1,25 %: rund 2,91 % tiefere Nettomiete
- 1,75 % → 1,25 %: rund 5,66 %
- 2,00 % → 1,25 %: rund 8,26 %
Der Vermieter darf die Teuerung (40 % der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise) und allgemeine Kostensteigerungen verrechnen. Der effektive Betrag kann deshalb tiefer sein.
Vorgehen
- Schriftlich und eingeschrieben eine Senkung auf den nächsten Kündigungstermin verlangen (OR Art. 270a)
- Der Vermieter hat 30 Tage Zeit zu antworten
- Lehnt er ab oder schweigt, können Sie innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen – kostenlos
Häufige Fragen
Riskiere ich eine Kündigung?
Eine Kündigung, weil Sie Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend machen, ist anfechtbar (OR Art. 271a). Während eines Schlichtungsverfahrens und drei Jahre danach gilt zudem ein Kündigungsschutz.
Was ist, wenn ich die Wohnung neu gemietet habe?
Massgebend ist der Referenzzinssatz, der beim Vertragsabschluss bzw. der letzten Anpassung galt – das steht im Vertrag.
Senkung wird automatisch berechnet, mit den richtigen Artikeln und Einschreiben-Vermerk. CHF 2.90, Gratis-Muster.
Zur Vorlage →Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die aktuellen Erlasse auf fedlex.admin.ch, insbesondere das Obligationenrecht (OR), sowie allfällige Gesamtarbeits- oder Mietverträge.