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Mietzinssenkung verlangen – Brief wegen Referenzzinssatz
Ist Ihre Miete auf einem höheren Referenzzinssatz als heute (1,25 %) berechnet, haben Sie Anspruch auf eine Senkung. Der Brief berechnet den Betrag und nennt die richtigen Gesetzesartikel.
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Wann habe ich Anspruch?
Mieter können eine Herabsetzung verlangen, wenn sich die Berechnungsgrundlagen wesentlich geändert haben, vor allem wegen einer Senkung des Referenzzinssatzes (OR Art. 270a). Der hypothekarische Referenzzinssatz liegt seit dem 2. September 2025 bei 1,25 %. Den Satz, auf dem Ihre Miete beruht, finden Sie im Mietvertrag oder in der letzten Mietzinsanpassung.
Wie viel?
Pro Senkung um 0,25 Prozentpunkte sinkt die Miete um rund 2,91 %, bei 0,5 Punkten um 5,66 % (Art. 13 VMWG). Der Vermieter darf die allgemeine Teuerung (40 % der Veränderung des Landesindex) und Kostensteigerungen verrechnen – deshalb fordert der Brief Belege dafür.
Ablauf
- Brief eingeschrieben an Vermieter oder Verwaltung senden
- Der Vermieter hat 30 Tage Zeit für eine Antwort
- Lehnt er ab oder antwortet nicht, können Sie innert weiteren 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen (OR Art. 270a Abs. 2) – das Verfahren ist kostenlos
Häufige Fragen
Muss ich kündigen, um eine Senkung zu erhalten?
Nein. Die Senkung gilt auf den nächsten Kündigungstermin, ohne dass Sie kündigen.
Gilt das auch bei Indexmiete oder Staffelmiete?
Nein. Bei Index- und Staffelmieten richtet sich der Mietzins nach dem Vertrag, nicht nach dem Referenzzinssatz.
Stand der Rechtsangaben: 01.11.2026 (Schweizerisches Obligationenrecht). Die Vorlage ersetzt keine Rechtsberatung.
📖 Ratgeber: Mietzinssenkung wegen Referenzzinssatz
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