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Tattoo-, Piercing- und PMU-Studio: Diese Hygiene-Regeln gelten in der Schweiz

Warum die Lebensmittelkontrolle zuständig ist, was das Gesetz verlangt und welche Unterlagen bei einer Kontrolle bereitliegen sollten.

Warum die «Lebensmittelkontrolle» zuständig ist

Das Lebensmittelgesetz (LMG) regelt nicht nur Lebensmittel, sondern auch Gebrauchsgegenstände. Dazu gehören Gegenstände, die mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen – also auch Tätowier- und Permanent-Make-up-Farben, Instrumente und Piercingschmuck. Die Einzelheiten stehen in der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV). Kontrolliert wird deshalb von den kantonalen Lebensmittelbehörden – Ihr Studio ist für sie ein Betrieb wie ein Restaurant: mit Selbstkontrolle und Dokumentation.

Was die HKV verlangt

Eine Zulassung der Farben durch eine Behörde gibt es nicht. Bei kantonalen Kontrollen werden regelmässig Farben beanstandet – es lohnt sich, die Liste nicht konformer Produkte des BLV im Auge zu behalten.

Was die BLV-Richtlinie «Gute Arbeitspraxis» vorsieht

Meldung beim Kanton

Ob ein Studio gemeldet oder bewilligt werden muss, regelt jeder Kanton selbst. Einige Kantone verlangen eine Meldung – auch für Tätigkeiten im Nebenerwerb. Fragen Sie beim Lebensmittelinspektorat bzw. Kantonalen Laboratorium Ihres Kantons nach, bevor Sie starten.

Checkliste für die Kontrolle

Häufige Fragen

Gibt es ein gesetzliches Mindestalter für Tattoos?

Das Bundesrecht legt kein festes Mindestalter fest. Viele Studios verlangen bei Jugendlichen die Unterschrift der Eltern; Auskunft zu kantonalen Regeln gibt Ihr Kanton.

Gelten die Regeln auch für Permanent Make-up und Microblading?

Ja. Auch hier werden Farben in die Haut eingebracht – es gelten die gleichen Anforderungen an Farben, Sterilität und Hygiene.

Muss ich die Farben-Chargen notieren?

Vorgeschrieben ist es nicht. Eine Liste mit Hersteller und Charge hilft aber, die Selbstkontrolle zu belegen und bei einem Rückruf schnell zu handeln.

Unterlagen fertig als PDF

Kundenfragebogen, Sterilisationsprotokoll, Hygieneplan, Farbenliste und Pflegeanleitung – mit Ihrem Logo, je CHF 2.90.

Zur Vorlage →

Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind das Lebensmittelgesetz (LMG), die Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (HKV) auf fedlex.admin.ch, die Richtlinie «Gute Arbeitspraxis» des BLV und die Vorgaben Ihres Kantons.