DEFRITAnmelden / Registrieren

Start › Ratgeber

Arbeitszeiterfassung: Das gilt in der Schweiz

Was Arbeitgeber festhalten müssen, wann es einfacher geht und wie lange die Unterlagen aufbewahrt werden – mit Gesetzesartikeln.

Grundsatz: systematisch erfassen

Für Arbeitnehmende, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, muss der Arbeitgeber die täglich und wöchentlich geleistete Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage, die wöchentlichen Ruhetage (sofern sie nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen) und Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr festhalten (ArGV 1 Art. 73). Die Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Vereinfachte Erfassung (ArGV 1 Art. 73b)

Wer seine Arbeitszeit zu einem namhaften Teil selbst festsetzen kann, muss unter Umständen nur die täglich geleistete Arbeitszeit erfassen. In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden genügt dafür eine schriftliche Vereinbarung mit der einzelnen Person, die auf die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften hinweist; zudem ist jährlich ein Gespräch zur Arbeitsbelastung zu führen und festzuhalten. Grössere Betriebe brauchen eine Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung bzw. der Mehrheit der Arbeitnehmenden.

Verzicht auf die Erfassung (ArGV 1 Art. 73a)

Ganz verzichtet werden kann nur, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag das vorsieht und die Person über grosse Autonomie verfügt, ihre Arbeitszeiten mehrheitlich selbst festsetzt, mehr als CHF 120'000 brutto pro Jahr verdient (inkl. Boni; bei Teilzeit anteilig) und den Verzicht schriftlich vereinbart hat. Für die meisten KMU gilt deshalb: erfassen.

So geht es einfach

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für Teilzeitangestellte?

Ja, unabhängig vom Pensum für alle Arbeitnehmenden, die dem Arbeitsgesetz unterstehen.

Darf die Erfassung elektronisch sein?

Ja, die Form ist frei – Papier, Excel oder App. Wichtig ist, dass die Angaben vollständig sind und den Behörden vorgelegt werden können.

Stundenblatt fertig als PDF

Mit Wochentagen, Überzeit, Ferien und Unterschriften – eine Seite pro Mitarbeiter/in. CHF 1.90.

Zur Vorlage →

Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die aktuellen Erlasse auf fedlex.admin.ch, insbesondere das Obligationenrecht (OR), sowie allfällige Gesamtarbeits- oder Mietverträge.