Kassenbuch führen: So machen Sie es richtig
Wer Bargeld einnimmt oder ausgibt, muss es festhalten. So führen Sie das Kassenbuch korrekt – mit Gesetzesartikeln.
Wer braucht ein Kassenbuch?
Wer buchführungspflichtig ist, muss alle Geschäftsvorfälle vollständig und zeitnah erfassen (OR Art. 957 ff.). Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös führen nur über Einnahmen, Ausgaben und die Vermögenslage Buch (OR Art. 957 Abs. 2) – auch dort gehören die Bargeschäfte dazu. Das Kassenbuch ist dafür die einfachste Lösung.
Was gehört hinein?
- Jede Bareinnahme und -ausgabe am gleichen Tag, mit Beleg-Nummer
- Privatentnahmen und Einlagen
- Laufender Bestand nach jeder Buchung
- Nicht hinein: Karten- und TWINT-Zahlungen – die laufen über das Bankkonto
Kassensturz und Fehler
Zählen Sie das Bargeld regelmässig und vergleichen Sie es mit dem Bestand im Kassenbuch. Eine Differenz wird eingetragen und begründet. Fehler streichen Sie durch, sodass sie lesbar bleiben – nicht überschreiben oder ausradieren.
Aufbewahrung
Kassenbuch und Belege werden wie die übrige Buchhaltung 10 Jahre aufbewahrt (OR Art. 958f).
Häufige Fragen
Darf der Kassenbestand negativ sein?
Nein – eine Kasse kann nicht weniger als null enthalten. Ein negativer Bestand zeigt, dass Einnahmen fehlen oder Ausgaben zu früh gebucht wurden.
Reicht eine Excel-Tabelle?
Ja, wenn sie vollständig, zeitnah und nachvollziehbar geführt wird und nachträgliche Änderungen erkennbar bleiben. Auf Papier ist das oft einfacher.
40 Zeilen pro Seite, Kassensturz und Differenz, optional mit MWST-Spalte. CHF 1.90.
Zur Vorlage →Stand: 01.11.2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die aktuellen Erlasse auf fedlex.admin.ch, insbesondere das Obligationenrecht (OR), sowie allfällige Gesamtarbeits- oder Mietverträge.