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Temperaturkontrolle für Kühl- und Tiefkühlgeräte
Monatsliste mit Ihren eigenen Geräten und Sollwerten. Täglich messen, eintragen, visieren – bei Abweichung die Massnahme direkt daneben notieren.
Ab 4 Vorlagen 20 % Paketrabatt.

Welche Temperaturen gelten?
| Lebensmittel | Höchsttemperatur | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Hackfleisch (Lagerung) | ≤ 2 °C | HyV Art. 29 Abs. 1 |
| Geflügel, Kaninchen (Lagerung) | ≤ 4 °C | HyV Art. 29 Abs. 1 |
| Fleischzubereitungen und -erzeugnisse | ≤ 4 °C | HyV Art. 29 Abs. 1 |
| Fleisch von Huftieren und Wild (Lagerung) | ≤ 7 °C | HyV Art. 29 Abs. 1 |
| Fleisch im Verkauf | ≤ 5 °C | HyV Art. 29 Abs. 5 |
| Frischer Fisch | ≤ 2 °C bzw. auf Schmelzeis | HyV Art. 44 |
| Flüssigei, Eiprodukte | ≤ 4 °C | HyV Art. 57 |
| Tiefgekühlte Lebensmittel | ≤ −18 °C | HyV Art. 25 Abs. 3 |
Für den Kühlschrank allgemein nennt das Bundesrecht keinen einheitlichen Wert; ≤ 5 °C ist ein verbreiteter Richtwert. Betriebe müssen geeignete Messgeräte haben (HyV Art. 27 Abs. 3).
So funktioniert die Vorlage
- Geräte frei benennen (z. B. «Kühlzelle Fleisch») und Sollwert wählen
- Eine oder zwei Messungen pro Tag
- Spalte für Visum und Bemerkung / Massnahme
- Fusszeile mit Vorgehen bei Abweichung und Unterschrift der verantwortlichen Person
Häufige Fragen
Wie oft muss ich die Temperatur messen?
Eine feste Häufigkeit schreibt das Gesetz nicht vor; sie wird im Selbstkontrollkonzept festgelegt. Üblich ist mindestens einmal täglich.
Wie lange muss ich die Listen aufbewahren?
Eine einheitliche Frist nennt das Lebensmittelrecht nicht. Bewahren Sie die Listen so lange auf, dass Sie die Selbstkontrolle bei einer Inspektion belegen können – fragen Sie im Zweifel Ihr kantonales Inspektorat.
Stand der Rechtsangaben: 01.11.2026. Die Vorlagen ersetzen keine Beurteilung durch das kantonale Lebensmittelinspektorat.