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Temperaturkontrolle für Kühl- und Tiefkühlgeräte

Monatsliste mit Ihren eigenen Geräten und Sollwerten. Täglich messen, eintragen, visieren – bei Abweichung die Massnahme direkt daneben notieren.

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Vorschau: Temperaturkontrolle Kühlgeräte – Formularwerk Vorlage
Beispiel mit Musterbetrieb

Welche Temperaturen gelten?

LebensmittelHöchsttemperaturRechtsgrundlage
Hackfleisch (Lagerung)≤ 2 °CHyV Art. 29 Abs. 1
Geflügel, Kaninchen (Lagerung)≤ 4 °CHyV Art. 29 Abs. 1
Fleischzubereitungen und -erzeugnisse≤ 4 °CHyV Art. 29 Abs. 1
Fleisch von Huftieren und Wild (Lagerung)≤ 7 °CHyV Art. 29 Abs. 1
Fleisch im Verkauf≤ 5 °CHyV Art. 29 Abs. 5
Frischer Fisch≤ 2 °C bzw. auf SchmelzeisHyV Art. 44
Flüssigei, Eiprodukte≤ 4 °CHyV Art. 57
Tiefgekühlte Lebensmittel≤ −18 °CHyV Art. 25 Abs. 3

Für den Kühlschrank allgemein nennt das Bundesrecht keinen einheitlichen Wert; ≤ 5 °C ist ein verbreiteter Richtwert. Betriebe müssen geeignete Messgeräte haben (HyV Art. 27 Abs. 3).

So funktioniert die Vorlage

Häufige Fragen

Wie oft muss ich die Temperatur messen?

Eine feste Häufigkeit schreibt das Gesetz nicht vor; sie wird im Selbstkontrollkonzept festgelegt. Üblich ist mindestens einmal täglich.

Wie lange muss ich die Listen aufbewahren?

Eine einheitliche Frist nennt das Lebensmittelrecht nicht. Bewahren Sie die Listen so lange auf, dass Sie die Selbstkontrolle bei einer Inspektion belegen können – fragen Sie im Zweifel Ihr kantonales Inspektorat.

Stand der Rechtsangaben: 01.11.2026. Die Vorlagen ersetzen keine Beurteilung durch das kantonale Lebensmittelinspektorat.

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