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Herkunftsdeklaration Fleisch und Fisch
Aushang für Gäste: Produkt bzw. Tierart, Herkunftsland und bei Fisch Fanggebiet oder Hinweis. Ihre Produkte werden vorausgefüllt.
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Ab 4 Vorlagen 20 % Paketrabatt.

Pflicht zur schriftlichen Angabe
Bei offen abgegebenem Fleisch und Fisch ist das Produktionsland schriftlich anzugeben (LGV Art. 39, LIV Art. 5). Für einzelne Tierarten gelten Ausnahmen – die kantonalen Merkblätter geben Auskunft.
Stand der Rechtsangaben: 01.11.2026. Die Vorlagen ersetzen keine Beurteilung durch das kantonale Lebensmittelinspektorat.